Pflegeheim Kosten Steiermark: Tagsätze, Pflegezuschlag und Kostenübernahme durch das Land
Die Pflegeheim-Kosten in der Steiermark sind nicht frei kalkuliert: Die Landesregierung legt per Verordnung fest, welche Tagsätze die anerkannten Pflegewohnheime verrechnen. Der Tagsatz besteht aus einem Betrag für die Grundleistungen und einem Pflegezuschlag, der von der Pflegestufe abhängt. Bei Pflegestufe 4 kommen so rund 5.000 Euro im Monat zusammen.
Reichen Pension und Pflegegeld dafür nicht aus, übernimmt das Land die restlichen Kosten. Auf Vermögen wird im Pflegeheim nicht zugegriffen. Dieser Artikel zeigt die aktuellen Tagsätze, ein Rechenbeispiel, was Sie selbst zahlen und wie Sie die Kostenübernahme beantragen.
Das Wichtigste zu den Pflegeheim-Kosten in der Steiermark
- Amtliche Tagsätze: Grundleistungen zwischen 77,44 und 81,72 Euro pro Tag, je nach Größe des Heims und Fläche pro Bett, gültig ab 1. April 2026.
- Pflegezuschlag: zusätzlich 22,61 Euro (Pflegestufe 1) bis 133,33 Euro (Pflegestufe 7) pro Tag, in allen Heimen gleich hoch.
- Eigenleistung: Wer eine Kostenübernahme bekommt, zahlt 80 Prozent seines Einkommens und 80 Prozent des Pflegegeldes. Den Rest trägt das Land, in Graz die Stadt.
- Rechtsanspruch: Ab Pflegestufe 4 gilt die Pflegebedürftigkeit im Heim als gegeben, darunter braucht es eine Stellungnahme der Pflegedrehscheibe.
- Kein Vermögenszugriff: Das Vermögen von Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen, Erben und Beschenkten bleibt unangetastet.
Ob eine Betreuung zu Hause günstiger wäre, lässt sich mit dem Pflegekosten-Rechner für die 24-Stunden-Betreuung abschätzen. Dort können Sie auch einen Pflegeheim-Tagsatz für Selbstzahler eingeben und vergleichen.
Wie sich der Tagsatz zusammensetzt
Laut Land Steiermark besteht der tägliche Kostenbeitrag im Pflegewohnheim aus zwei Teilen: den Grundleistungen und dem Pflegezuschlag. Die Grundleistungen umfassen Wohnen im Ein- oder Zweibettzimmer samt Reinigung, Leib- und Bettwäsche, Verpflegung sowie Beschäftigung und Tagesgestaltung. Wer ein Einzelzimmer möchte, muss mit einem Zuschlag rechnen, den laut Land viele Heime verrechnen. Für Menschen mit psychiatrischer Diagnose gibt es in eigens anerkannten Betten statt des Pflegezuschlags einen Psychiatriezuschlag.
Grundleistungen: Tagsatz-Kategorien
Die StPBG-Tagsatz-Verordnung teilt die Heime in fünf Kategorien nach der Nettoraumfläche pro Bett ein, von Kategorie 1 (unter 46 m²) bis Kategorie 5 (ab 49 m²). Zusätzlich sinkt der Tagsatz leicht mit der Zahl der Betten. Für Heime mit bis zu 90 Betten gilt:
| Kategorie | Nettoraumfläche pro Bett | Euro pro Tag |
|---|---|---|
| Kategorie 1 | unter 46 m² | 80,34 € |
| Kategorie 2 | 46 bis unter 47 m² | 80,68 € |
| Kategorie 3 | 47 bis unter 48 m² | 81,03 € |
| Kategorie 4 | 48 bis unter 49 m² | 81,38 € |
| Kategorie 5 | ab 49 m² | 81,72 € |
Bei größeren Heimen liegt der Tagsatz etwas darunter, bei 250 Betten in Kategorie 1 etwa bei 77,44 Euro. Welche Kategorie und welcher Tagsatz für ein bestimmtes Heim gelten, erfahren Sie direkt beim Pflegewohnheim.
Pflegezuschlag nach Pflegestufe
Der Pflegezuschlag deckt laut Verordnung vor allem das Fachpersonal für Pflege und Betreuung, Wundmanagement, Pflegematerial und Rufbereitschaft ab. Er wird zusätzlich zu den Grundleistungen verrechnet. Die Spalten rechts zeigen den gesamten Tagsatz und die Monatskosten am Beispiel eines Heims der Kategorie 3 mit bis zu 90 Betten (81,03 Euro):
| Pflegestufe | Pflegezuschlag pro Tag | Tagsatz gesamt | Pro Monat (30 Tage) |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | 22,61 € | 103,64 € | 3.109,20 € |
| Stufe 2 | 35,93 € | 116,96 € | 3.508,80 € |
| Stufe 3 | 57,57 € | 138,60 € | 4.158,00 € |
| Stufe 4 | 87,88 € | 168,91 € | 5.067,30 € |
| Stufe 5 | 108,08 € | 189,11 € | 5.673,30 € |
| Stufe 6 | 125,90 € | 206,93 € | 6.207,90 € |
| Stufe 7 | 133,33 € | 214,36 € | 6.430,80 € |
Die Monatswerte sind gerundete Beispiele mit 30 Tagen, verrechnet wird tageweise. Ein Einzelzimmer-Zuschlag ist nicht enthalten.
Rechenbeispiel: Pflegestufe 4
Eine Bewohnerin mit Pflegestufe 4 (Pflegegeld 888,50 Euro) und einer Pension von 1.400 Euro im Monat lebt in einem Heim der Kategorie 3 mit 80 Betten. Sonderzahlungen sind nicht berücksichtigt, es handelt sich um eine Modellrechnung:
- Heimkosten: (81,03 € + 87,88 €) × 30 Tage
- 5.067,30 €
- Eigenleistung Pension: 80 % von 1.400 €
- − 1.120,00 €
- Eigenleistung Pflegegeld: 80 % von 888,50 €
- − 710,80 €
- Restkosten, die das Land übernimmt
- = 3.236,50 €
Der Bewohnerin bleiben 280 Euro aus der Pension und 59,26 Euro Taschengeld aus dem Pflegegeld (10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3). Laut Land Steiermark bleiben ihr außerdem die Sonderzahlungen der Pension. Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht für die Dauer der Kostenübernahme. Wer das Heim selbst bezahlt, trägt die vollen 5.067,30 Euro und bekommt das Pflegegeld weiter in voller Höhe.
Kostenübernahme durch das Land
Das Steiermärkische Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) gibt einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Pflegeheim-Kosten, soweit sie nicht selbst getragen werden können. Die Voraussetzungen:
- Pflegebedürftigkeit: Ab Pflegestufe 4 geht das Gesetz davon aus, dass ein Heimplatz nötig ist. Bei Pflegestufe 1 bis 3 oder ohne Pflegegeld ist vor dem Antrag eine Beratung bei der Pflegedrehscheibe Pflicht, deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag beiliegt.
- Finanzielle Hilfsbedürftigkeit: Einkommen und Pflegegeld reichen nicht für die monatlichen Heimkosten.
- Bezug zur Steiermark: Hauptwohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark, dazu unter anderem die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder ein gesetzlich genannter Aufenthaltstitel.
- Anerkanntes Pflegewohnheim: Die Kostenübernahme gilt für anerkannte Pflegewohnheime mit einem verrechenbaren Pflegebett.
Was Sie selbst zahlen: Nach § 14 Abs. 6 StPBG 80 Prozent des Einkommens, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne eigenes Einkommen 50 Prozent. Vom Pflegegeld gehen nach § 13 BPGG höchstens 80 Prozent an den Kostenträger, als Taschengeld verbleiben 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3. Wer kein eigenes Einkommen hat, erhält vom Land eine Zuwendung von 150 Euro im Monat, im Juni und November in doppelter Höhe.
Kostenübernahme beantragen
- Wo: bei der Bezirkshauptmannschaft, in deren Bereich Sie vor der Aufnahme ins Heim Ihren Hauptwohnsitz hatten. In Graz ist das Sozialamt der Stadt Graz zuständig.
- Formular: Das Antragsformular stellt das Land Steiermark online bereit. Sie erhalten es auch bei der Pflegedrehscheibe und bei der Bezirkshauptmannschaft. Wer schon im Heim lebt, wird laut Land meist vom Personal unterstützt.
- Unterlagen: unter anderem Lichtbildausweis, Nachweise über Pension und anderes Einkommen, die Pflegegeldentscheidung, eine Bestätigung des Heims über ein verrechenbares Pflegebett und gegebenenfalls die Stellungnahme der Pflegedrehscheibe.
- Beginn: Die Kostenübernahme gilt ab dem Tag der Aufnahme ins Heim, frühestens einen Monat vor dem Antrag. Stellen Sie den Antrag deshalb rechtzeitig.
- Meldepflicht: Änderungen beim Einkommen oder bei der Pflegestufe sowie ein Heimwechsel sind der Behörde binnen 14 Tagen zu melden.
Pflegeregress in der Steiermark: kein Vermögenszugriff im Pflegeheim
Seit 1. Jänner 2018 verbietet § 330a ASVG der Sozialhilfe, für die Heimkosten auf das Vermögen von Menschen zuzugreifen, die stationär gepflegt werden. Geschützt sind ebenso Angehörige, Erben und Geschenknehmer. Das Land Steiermark bestätigt das ausdrücklich für die Pflegewohnheime. Zum Ersatz der Kosten ist die Bewohnerin oder der Bewohner nach § 18 StPBG nur aus dem Einkommen für die Zeit im Heim verpflichtet, dazu kommen Ansprüche gegenüber Dritten, etwa titulierte Unterhaltsansprüche.
Für die Betreuung zu Hause gilt das nicht: Bei der Zuzahlung des Landes zur 24-Stunden-Betreuung wird Vermögen berücksichtigt, Details im Ratgeber 24-Stunden-Pflege Steiermark. Was der Pflegeregress war und was bundesweit gilt, erklärt der Ratgeber Pflegeregress Österreich.
Pflegeheim finden und Aufnahme
Alle öffentlichen und privaten Pflegeeinrichtungen werden laut Land vom Land Steiermark bewilligt und regelmäßig überprüft. Die Wahl des Heims ist frei, sofern ein Platz verfügbar ist. Eine Liste aller Einrichtungen nach Bezirken veröffentlicht das Land auf gesundheit.steiermark.at. Für Beratung, Vermittlung und Anmeldung wenden Sie sich direkt an das Heim Ihrer Wahl.
Das Land empfiehlt, vorab ein oder mehrere Heime zu besuchen und mit den Verantwortlichen zu sprechen. Bei der Aufnahme wird ein Heimvertrag geschlossen, der die Rechte und Pflichten beider Seiten regelt. Bei Fragen zu Bewohnerrechten hilft die Steiermärkische Patienten- und Pflegeombudsschaft, bei der Wahl der passenden Versorgung die Pflegedrehscheibe Ihres Bezirks.
Pflegeheim oder 24-Stunden-Pflege?
Ob ein Heimplatz oder eine Betreuung zu Hause besser passt, hängt vom Pflegebedarf, der Wohnsituation und den finanziellen Möglichkeiten ab. In der Steiermark unterscheiden sich die Regeln auch beim Vermögen: im Heim kein Zugriff, bei der Landes-Zuzahlung zur 24-Stunden-Betreuung schon. Förderung, Zuzahlung und Agenturwahl erklärt der Ratgeber 24-Stunden-Pflege Steiermark, einen bundesweiten Überblick gibt der Artikel Pflegeheim Kosten Österreich.
Häufige Fragen
Was kostet ein Pflegeheim in der Steiermark pro Monat?
Wer zahlt, wenn Pension und Pflegegeld nicht reichen?
Wie viel Taschengeld bleibt im Pflegeheim?
Wird im Pflegeheim auf mein Vermögen oder das meiner Kinder zugegriffen?
Wo beantrage ich die Kostenübernahme für das Pflegeheim?
Quellen
- RIS — StPBG-Tagsatz-Verordnung (StPBG-TSVO), Tagsätze ab 1. April 2026
- RIS — Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG), insbesondere §§ 14 bis 19
- RIS — StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 (Zuwendung)
- RIS — § 13 Bundespflegegeldgesetz (Pflegegeld bei stationärer Pflege)
- RIS — § 330a ASVG (Verbot des Pflegeregresses)
- Land Steiermark — Langzeitpflege in Pflegewohnheimen
- Land Steiermark — Kosten der Langzeitpflege in Pflegewohnheimen (mit Antragsformular)
- Land Steiermark — Aufnahme in ein Pflegewohnheim
- Land Steiermark — Häufige Fragen zur Langzeitpflege
- Stadt Graz — Infofolder Zuzahlung zu Pflegekosten
Quellen geprüft am: 5. November 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Entscheidungen der zuständigen Stelle im Einzelfall.