24-Stunden-Pflege Steiermark: Kosten, Förderung und Zuzahlung des Landes
Für eine 24-Stunden-Pflege in der Steiermark gilt zunächst dasselbe wie im übrigen Österreich: Das Sozialministeriumservice fördert die Betreuung zu Hause, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich kann das Land Steiermark zu dieser Bundesförderung zuzahlen, allerdings nur, wenn Einkommen und Vermögen der betreuten Person nicht ausreichen. Kostenlose Beratung bieten die Pflegedrehscheiben in allen Bezirken.
Dieser Artikel zeigt, was die 24h-Pflege in der Steiermark kostet, wie Förderung und Zuzahlung funktionieren, wo Sie den Antrag stellen und worauf Sie bei einer Agentur achten sollten. Wie die Betreuung zu Hause grundsätzlich abläuft, erklärt der Ratgeber 24-Stunden-Pflege in Österreich.
Das Wichtigste zur 24-Stunden-Betreuung in der Steiermark
- Bundesförderung: monatlich zwischen 400 und 1.600 Euro, abhängig vom Betreuungsmodell, beantragt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark in Graz.
- Zuzahlung des Landes: zusätzlich möglich, wenn die Kosten trotz Bundesförderung nicht aus Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft, in Graz beim Sozialamt der Stadt.
- Beratung: Die Pflegedrehscheiben des Landes und die Pflegedrehscheibe der Stadt Graz beraten kostenlos, auf Wunsch auch zu Hause.
- Kosten: Für die Steiermark gibt es keine amtlichen Preise. Als Richtwert dienen Preislisten von Anbietern.
Was nach Bundesförderung und Pflegegeld monatlich bleibt, schätzt der Pflegekosten-Rechner für die 24h-Pflege. Die Zuzahlung des Landes rechnet er nicht ein, weil sie im Einzelfall nach Einkommen und Vermögen bemessen wird.
Was ist 24-Stunden-Betreuung?
Bei der 24-Stunden-Betreuung wohnt die Betreuungskraft mit im Haushalt der betreuten Person. Laut Land Steiermark betreuen meist zwei Personenbetreuerinnen oder -betreuer im Wechsel. Sie helfen im Haushalt, etwa beim Einkaufen und Kochen, und unterstützen bei der Lebensführung. Rechtlich geht es um Betreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz, nicht um medizinische Pflege. Mehr zu Modellen und Ablauf steht im Ratgeber 24-Stunden-Pflege in Österreich.
Was kostet 24-Stunden-Pflege in der Steiermark?
Amtliche Preise oder Richtsätze für die 24-Stunden-Betreuung veröffentlicht das Land Steiermark nicht. Wir verwenden deshalb dieselben Richtwerte wie für ganz Österreich: Nach Preislisten von Anbietern liegen die Bruttokosten bei etwa 2.550 Euro (eine selbstständige Betreuungskraft) bis 3.800 Euro (zwei angestellte Kräfte im Wechsel) pro Monat. Das sind keine amtlichen Werte, die Angebote einzelner Agenturen können deutlich davon abweichen.
Welche Posten zu den Kosten gehören und wie viel nach Förderung und Pflegegeld übrig bleibt, zeigt der Ratgeber Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Förderung: Bund und Land Steiermark
Bundesförderung über das Sozialministeriumservice
Die wichtigste Förderung ist der Zuschuss des Bundes. Laut Land Steiermark gibt es ihn unabhängig vom Vermögen der betreuten Person. Die Voraussetzungen im Kurzüberblick:
- Betreuung nach den Regeln des Hausbetreuungsgesetzes
- Pflegegeld ab Pflegestufe 3
- Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung: ab Pflegestufe 5 gilt sie als gegeben, bei Pflegestufe 3 und 4 prüft das Sozialministeriumservice
- Einkommensgrenze der betreuten Person
Höhe, Einkommensgrenze und Antrag erklärt der Ratgeber Förderung der 24-Stunden-Betreuung. Zuständig für die Steiermark ist das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, Telefon 0316 7090.
Zuzahlung des Landes Steiermark
Reicht das Geld trotz Bundesförderung nicht für die Betreuung, kann das Land Steiermark zuzahlen. Rechtsgrundlage ist § 5 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes (StPBG), das seit 1. Jänner 2025 gilt.
- Voraussetzungen: Bezug der Bundesförderung, finanzielle Hilfsbedürftigkeit und Hauptwohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark.
- Einkommen und Vermögen zählen: Das Land zahlt nur so weit zu, als Einkommen, alle sonstigen Einnahmen und das verwertbare Vermögen der betreuten Person nicht ausreichen. Pflegegeld und Unterhaltszahlungen werden mitberücksichtigt.
- Höchstbetrag: Die Zuzahlung ist mit dem Betrag begrenzt, der vergleichbar für einen Platz in einem Pflegewohnheim anfallen würde.
- Befristung: Das Land kann die Zuzahlung befristet gewähren.
- Altersgrenze: Das StPBG regelt Leistungen für vorrangig altersbedingte Pflege. Als altersbedingt gilt die Pflege von Personen ab 60 Jahren. Jüngere Pflegebedürftige klären am besten mit der Pflegedrehscheibe, welche Stelle zuständig ist.
Zuzahlung beantragen
- Wo: bei der Bezirkshauptmannschaft, die für den Hauptwohnsitz zuständig ist. Wer in Graz lebt, stellt den Antrag beim Sozialamt der Stadt Graz, Referat für Pflegekosten, Bethlehemgasse 6.
- Unterlagen: unter anderem die Förderungszusage des Sozialministeriumservice, den Pflegegeldbescheid, Nachweise zu Einkommen und Vermögen, Kontoauszüge der letzten zwölf Monate sowie Vermittlungsvertrag, Betreuungsvertrag und einen Nachweis der Betreuungskosten.
- Entscheidung: Die Behörde entscheidet mit Bescheid. Die Zuzahlung beginnt mit dem Tag, ab dem die Betreuung in Anspruch genommen wird, frühestens einen Monat vor dem Antrag.
- Laufende Pflichten: Nach jedem Jahr sind die Kosten der Betreuung nachzuweisen. Änderungen bei Einkommen, Pflegestufe oder Kosten sind binnen 30 Tagen zu melden. Zu Unrecht bezogene oder nicht nachgewiesene Beträge müssen zurückgezahlt werden.
Kostenersatz: Vermögen und Erben
Anders als im Pflegeheim spielt das Vermögen bei der Zuzahlung zur 24-Stunden-Betreuung eine Rolle. Das Land Steiermark weist ausdrücklich darauf hin, dass das Vermögen einzusetzen ist oder für den Aufwandsersatz herangezogen wird. Nach § 5 Abs. 12 StPBG sind zum Ersatz der Kosten verpflichtet:
- die betreute Person selbst, aus Einkommen, Vermögen und Pflegegeld,
- Dritte, gegen die sie Ansprüche hat, mit gesetzlichen Ausnahmen wie Unterhaltsansprüchen,
- Erbinnen und Erben bis zum Wert des Nachlasses,
- Personen, denen die betreute Person innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Leistung, während der Leistung oder fünf Jahre danach Vermögen geschenkt hat, über einer gesetzlichen Wertgrenze und höchstens bis zum Wert des Geschenks.
Ersatzansprüche können nur innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Leistung geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 13 StPBG). Das bundesweite Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG gilt für Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen sind. Die Zuzahlung zur Betreuung zu Hause ist davon nicht erfasst. Was im Pflegeheim gilt, erklärt der Ratgeber Pflegeregress Österreich.
Beratung: die Pflegedrehscheiben
In jedem steirischen Bezirk hat das Land eine Pflegedrehscheibe eingerichtet, die Stadt Graz führt eine eigene. Dort beraten diplomierte Pflegepersonen zu allen Fragen der Pflege, auch zur 24-Stunden-Betreuung, zum Pflegegeld und zu finanziellen Zuschüssen. Die Beratung ist kostenlos, ein Besuch zu Hause ist nach Vereinbarung möglich.
- Pflegedrehscheiben des Landes: Bereichsleitung in der Friedrichgasse 9, 8010 Graz, Telefon 0316 877 6400. Die Adressen in den Bezirken stehen auf gesundheit.steiermark.at.
- Graz: Pflegedrehscheibe der Stadt Graz, Bethlehemgasse 6, 8020 Graz, Telefon 0316 872-6382.
Agentur in der Steiermark finden: worauf Sie achten sollten
Eine Betreuungskraft lässt sich über eine Vermittlungsagentur finden, vorgeschrieben ist eine Agentur aber nicht. Wer eine Agentur beauftragt, kann sie an den gesetzlichen Pflichten messen. Diese Punkte ergeben sich aus der Gewerbeordnung und den Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung:
- Gewerbeberechtigung: Wer Personenbetreuerinnen und -betreuer vermittelt, braucht das Gewerbe „Organisation von Personenbetreuung“. Vermittelt werden dürfen nur Betreuungskräfte mit aufrechter Gewerbeberechtigung.
- Kostenblatt: Die Agentur muss ihre Preise in einem Kostenblatt offenlegen, beim ersten Kontakt und in ihren Werbeunterlagen, auch im Internet. Darin stehen der Preis der Vermittlung, laufende Kosten und die Zahlungsmodalitäten.
- Bedarfserhebung vor Ort: Vor Vertragsabschluss muss die Agentur den Betreuungsbedarf bei der betreuten Person erheben und prüfen, ob die vorgesehene Betreuungskraft passt.
- Schriftlicher Vermittlungsvertrag: Er nennt die Leistungen, den nach Leistungen aufgegliederten Preis und eine erreichbare Ansprechperson. Beide Seiten können mit zwei Wochen Frist zum Monatsende kündigen.
- Qualitätszertifikat ÖQZ-24: Ein freiwilliges Zertifikat für Agenturen, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen. Es gilt drei Jahre, dazu kommen jährliche Überprüfungen.
Welche Pflichten Familie und Betreuungskraft haben und was in den Betreuungsvertrag gehört, steht im Ratgeber Rechte und Pflichten bei der 24-Stunden-Betreuung. Wie die Betreuung ohne Vermittlung funktioniert, erklärt der Artikel 24-Stunden-Pflege ohne Agentur.
Alternativen zur 24-Stunden-Pflege
Nicht immer braucht es eine Betreuung rund um die Uhr. Das StPBG sieht in der Steiermark weitere Leistungen vor, unter anderem mobile Pflege- und Betreuungsdienste im eigenen Haushalt, mehrstündige Alltagsbegleitung, Tagesbetreuung und Kurzzeitpflege. Welche Lösung passt, klärt die Pflegedrehscheibe. Wenn die Betreuung zu Hause nicht mehr reicht, kommt ein Pflegeheim in Frage, die Kosten erklärt der Ratgeber Pflegeheim Kosten Österreich.
Nettobelastung schätzen
Im Rechner wählen Sie Steiermark als Bundesland. Berücksichtigt werden Bundesförderung und Pflegegeld, die Zuzahlung des Landes dagegen nicht. Weitere Themen finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.
Häufige Fragen
Zahlt das Land Steiermark einen Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung?
Wo beantrage ich die Förderung in der Steiermark?
Muss ich für die Zuzahlung mein Vermögen einsetzen?
Wer berät kostenlos zur 24-Stunden-Pflege in der Steiermark?
Woran erkenne ich eine seriöse Agentur?
Quellen
- RIS — Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG), insbesondere §§ 1 bis 3 und § 5
- Land Steiermark — 24-Stunden-Betreuung (Förderung und Zuzahlung)
- Land Steiermark — Pflegedrehscheibe, Häufige Fragen
- Land Steiermark — Pflegedrehscheibe, Allgemeine Informationen und Kontakt
- Land Steiermark — Mobile Pflege- und Betreuungsdienste
- Sozialministeriumservice — Landesstelle Steiermark
- Stadt Graz — Infofolder Pflege (Zuzahlung zu Pflegekosten)
- Stadt Graz — Pflegedrehscheibe
- RIS — § 330a ASVG (Verbot des Pflegeregresses)
- RIS — § 161 GewO (Organisation von Personenbetreuung)
- RIS — Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- oesterreich.gv.at — Österreichisches Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen (ÖQZ-24)
Quellen geprüft am: 4. November 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Entscheidungen der zuständigen Stelle im Einzelfall.