24-Stunden-Betreuung und Steuer: Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Was nach Pflegegeld und Förderung von den Kosten einer 24-Stunden-Betreuung übrig bleibt, trägt die Familie selbst. Diesen Eigenanteil können Familien in Österreich bei der Steuer geltend machen: Die Kosten der 24-Stunden-Betreuung lassen sich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dieser Artikel erklärt, wer die Kosten absetzen kann, was abziehbar ist, wann ein Selbstbehalt gilt und wie Sie die Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung angeben.

Am Ende finden Sie einen kurzen Abschnitt für selbstständige Personenbetreuerinnen und -betreuer zu Steuer und Sozialversicherung. Die Seite gibt einen Überblick nach Angaben des Finanzministeriums und ersetzt keine Steuerberatung.

Kurz erklärt: Kosten der 24-Stunden-Betreuung absetzen

Wie hoch der Eigenanteil nach Förderung und Pflegegeld ungefähr ist und welcher Jahresbetrag daraus absetzbar sein kann, zeigt der Pflegekosten-Rechner für die 24-Stunden-Betreuung als Schätzung.

Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung

Nach Angabe des Finanzministeriums (BMF) sind die Aufwendungen für eine Betreuung zu Hause wie bei einer Heimbetreuung abzugsfähig, sobald Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 bezogen wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Betreuungskraft selbstständig tätig ist, angestellt ist oder über eine Organisation wie Caritas, Hilfswerk oder Volkshilfe kommt.

Rechtsgrundlage ist § 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine außergewöhnliche Belastung muss danach außergewöhnlich sein, zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Bezieht die betreute Person Pflegegeld ab Stufe 1, geht das BMF jedenfalls von Pflegebedürftigkeit aus.

Wer die Kosten absetzen kann

Die betreute Person oder ihr alleinverdienender Partner

In erster Linie macht die betreute Person die Kosten in ihrer eigenen Arbeitnehmerveranlagung geltend, etwa als Pensionistin oder Pensionist. Ist ihre (Ehe-)Partnerin oder ihr (Ehe-)Partner alleinverdienend, kann auch diese Person die Kosten absetzen. In beiden Fällen zählt der volle Betrag, ein Selbstbehalt wird nicht abgezogen.

Der Partner, wenn die betreute Person eigenes Einkommen hat

Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, muss sie die Betreuungskosten grundsätzlich selbst tragen. Zahlt trotzdem der Partner, kann er laut oesterreich.gv.at nur jenen Teil absetzen, ohne den das steuerliche Existenzminimum der betreuten Person belastet wäre. Dieses Existenzminimum beträgt im Jahr 2026 13.539 Euro.

Kinder und andere unterhaltspflichtige Angehörige

Reicht das Einkommen der betreuten Person nicht aus oder hat sie keines, können auch unterhaltspflichtige Angehörige wie Kinder die Kosten absetzen, die sie tatsächlich tragen. Dann wird aber ein Selbstbehalt abgezogen, der von ihrem eigenen Einkommen abhängt.

Eine Ausnahme nennt oesterreich.gv.at: Hat die pflegebedürftige Person innerhalb von sieben Jahren vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit Vermögen unter der Bedingung späterer Pflege übertragen, etwa ein Haus, sind die Zahlungen erst abziehbar, wenn sie den Wert dieses Vermögens übersteigen.

Was abziehbar ist und was abgezogen wird

Abziehbare Aufwendungen

Absetzbar sind alle Ausgaben, die mit der Betreuung zusammenhängen. Das BMF nennt drei Fälle:

Dazu kommen Kosten einer Vermittlungsorganisation (Agentur). Laut oesterreich.gv.at zählen auch Arzneimittel dazu. Kosten der Heilbehandlung können zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Pflegegeld und Förderung abziehen

Von den Ausgaben werden die steuerfreien Zuschüsse abgezogen, die die betreute Person erhalten hat. Das sind vor allem das Pflegegeld und die Förderung der 24-Stunden-Betreuung. Steuerlich wirksam ist also nur, was die Familie nach diesen Zuschüssen tatsächlich selbst bezahlt.

Selbstbehalt: wann er gilt und wie hoch er ist

Der Selbstbehalt ist ein Teil der Kosten, den man selbst tragen muss, bevor sich eine außergewöhnliche Belastung steuerlich auswirkt. Für die betreute Person und ihren alleinverdienenden Partner entfällt er. Zahlen Kinder oder andere unterhaltspflichtige Angehörige, richtet er sich nach § 34 Abs. 4 EStG nach deren Einkommen:

Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG
Einkommen pro JahrSelbstbehalt
höchstens 7.300 €6 %
mehr als 7.300 € bis 14.600 €8 %
mehr als 14.600 € bis 36.400 €10 %
mehr als 36.400 €12 %

Der Prozentsatz sinkt um je einen Prozentpunkt, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes Kind. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, sinkt er ebenfalls um einen Prozentpunkt, wenn die Einkünfte des Ehe- oder eingetragenen Partners im Jahr 2026 höchstens 7.411 Euro betragen, die Partnerschaft mehr als sechs Monate im Jahr bestand und die beiden nicht dauernd getrennt leben. Den Selbstbehalt errechnet das Finanzamt bei der Veranlagung.

Rechenbeispiel: Pflegestufe 5 mit zwei Betreuungskräften

Das BMF rechnet folgendes Beispiel: Eine Person mit Pflegestufe 5 erhält 2026 Pflegegeld von 1.206,90 Euro im Monat. Zwei selbstständige Betreuerinnen wechseln sich alle 14 Tage ab. Jede erhält 14-mal im Jahr 1.050 Euro Honorar, dazu Kost und Quartier, die als Sachbezug mit 98,10 Euro pro halbem Monat angesetzt werden. Für eine Betreuerin ergeben sich so 15.877,20 Euro im Jahr.

Aufwendungen für zwei Betreuerinnen (2 × 15.877,20 €)
31.754,40 €
abzüglich Pflegegeld Stufe 5 (12 × 1.206,90 €)
− 14.482,80 €
abzüglich Förderung (12 × 800 €)
− 9.600,00 €
Außergewöhnliche Belastung pro Jahr
= 7.671,60 €

Macht die betreute Person oder ihr alleinverdienender Ehepartner den Betrag geltend, zählen die 7.671,60 Euro ohne Selbstbehalt. Das ist der Betrag, um den sich das steuerpflichtige Einkommen verringert, nicht die Steuerersparnis. Wie viel Steuer das spart, hängt vom Einkommen ab.

Vereinfachte Variante: Ein Kind trägt die Kosten

Angenommen, die betreute Person hat kein ausreichendes eigenes Einkommen und ihre Tochter trägt die 7.671,60 Euro. Die Tochter hat ein Einkommen von 30.000 Euro im Jahr. Nach § 34 Abs. 4 EStG beträgt ihr Selbstbehalt 10 % davon, also 3.000 Euro. Steuerlich wirksam werden damit 4.671,60 Euro.

Das Beispiel ist vereinfacht: Mögliche Minderungen des Selbstbehalts, etwa für Kinder der Tochter, sind nicht berücksichtigt. Den tatsächlichen Selbstbehalt ermittelt das Finanzamt.

Im BMF-Beispiel sind Kost und Quartier als Sachbezug eingerechnet. Unser Rechner berücksichtigt das nicht, er rechnet nur mit den monatlichen Kosten, die Sie eingeben: Kosten minus Förderung minus Pflegegeld, mal zwölf.

Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung angeben

  1. Folgejahr abwarten: Die Kosten eines Kalenderjahres werden nach dessen Ende geltend gemacht, die Kosten 2026 also ab 2027.
  2. Erklärung wählen: Wer nur Lohn oder Pension bezieht, verwendet die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) mit der Beilage L1ab für außergewöhnliche Belastungen. Bei weiteren Einkünften über 730 Euro im Jahr ist eine Einkommensteuererklärung (E1) abzugeben.
  3. Einreichen: Am schnellsten geht es über FinanzOnline. Papierformulare gibt es beim Finanzministerium zu bestellen.
  4. Fristen beachten: Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit. Die Kosten 2025 können Sie also bis Ende 2030 geltend machen.

Welche Belege Sie brauchen

Das Finanzamt kann Nachweise über die tatsächlich bezahlten Kosten verlangen. Die Zahlungsbelege müssen laut BMF Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag enthalten. Als Nachweis nennt oesterreich.gv.at zum Beispiel Zahlungsbelege und Rechnungen.

Der Erklärung legen Sie die Belege nicht bei. Bewahren Sie sie aber sieben Jahre lang auf, denn das Finanzamt kann sie nachträglich anfordern.

Steuer und Sozialversicherung für selbstständige Personenbetreuung

Selbstständige Personenbetreuerinnen und -betreuer zahlen ihre Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die betreute Person und ihre Angehörigen müssen eine selbstständige Betreuungskraft laut BMF weder beim Finanzamt noch bei einer Krankenversicherung melden.

Einkommensteuer: Die Einkünfte gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum Honorar wird der Wert von Kost und Quartier als Sachbezug hinzugerechnet. Liegt das Jahreseinkommen über 13.539 Euro (2026), ist im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 mit Beilage E1a) abzugeben. Wohnt die Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, gilt deren Wohnung als Betriebsstätte. Damit besteht in Österreich Umsatzsteuerpflicht, bei geringen Einnahmen gilt aber die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen.

Sozialversicherung: Mit dem Tag der Gewerbeanmeldung beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Der Beginn ist der SVS innerhalb eines Monats zu melden.

Details erklären oesterreich.gv.at, das Unternehmensserviceportal (USP) und die SVS, siehe Quellen. Wie Familien eine Betreuung ohne Agentur organisieren, steht im Ratgeber 24-Stunden-Pflege ohne Agentur. Die Regeln für angestellte Betreuungskräfte erklärt der Artikel zum Hausbetreuungsgesetz.

Eigenanteil und absetzbaren Betrag schätzen

Der Rechner zeigt die geschätzte monatliche Nettobelastung nach Förderung und Pflegegeld. Für die 24-Stunden-Betreuung gibt er zusätzlich eine Schätzung des jährlich absetzbaren Betrags aus. Einen Überblick über alle Artikel gibt die Ratgeber-Übersicht.

Zum Pflegekosten-Rechner →

Häufige Fragen

Kann man die 24-Stunden-Betreuung steuerlich absetzen?
Ja. Bezieht die betreute Person Pflegegeld ab Stufe 1, sind die Kosten der 24-Stunden-Betreuung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Geltend gemacht wird im Folgejahr mit der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung.
Werden Pflegegeld und Förderung abgezogen?
Ja. Absetzbar ist nur der Teil der Kosten, der nach Abzug der steuerfreien Zuschüsse übrig bleibt. Dazu zählen vor allem das Pflegegeld und die Förderung der 24-Stunden-Betreuung.
Gilt ein Selbstbehalt, wenn ein Kind die Kosten zahlt?
Ja. Für Kinder und andere unterhaltspflichtige Angehörige beträgt der Selbstbehalt je nach Einkommen 6 bis 12 %. Unter bestimmten Voraussetzungen verringert er sich um einzelne Prozentpunkte. Setzt die betreute Person selbst oder ihr alleinverdienender Partner ab, gibt es keinen Selbstbehalt.
Wie viele Jahre rückwirkend kann ich die Kosten geltend machen?
Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung können Sie bis zu fünf Jahre rückwirkend einreichen. Die Kosten für 2025 lassen sich zum Beispiel bis Ende Dezember 2030 geltend machen.
Muss die Familie eine selbstständige Betreuungskraft beim Finanzamt melden?
Nein. Schließt die betreute Person oder ihre Familie einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft, hat sie laut BMF keine Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt oder einer Krankenversicherung. Steuer und Sozialversicherung erledigt die Betreuungskraft selbst.

Quellen

Quellen geprüft am: 4. November 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungen des Finanzamts im Einzelfall.