Förderung für 24-Stunden-Pflege in Österreich: Voraussetzungen und Antrag

Die Förderung für die 24-Stunden-Pflege (auch 24h-Pflege oder 24-Stunden-Betreuung genannt) wird als monatlicher Zuschuss gezahlt und vom Sozialministeriumservice (SMS) entschieden. Sie ist eine eigene Leistung neben dem Pflegegeld: Für die Förderung ist zwar Pflegegeld mindestens der Stufe 3 nötig, sie wird aber getrennt vom Pflegegeld beantragt und entschieden. Das Pflegegeld zählt bei der Einkommensgrenze der Förderung nicht mit.

Diese Seite erklärt die bundesweite Förderung für die 24-Stunden-Betreuung: mögliche Förderhöhe und Zuschuss je Betreuungsmodell, Voraussetzungen, Einkommensgrenze sowie Antrag beim Sozialministeriumservice.

Förderung für 24-Stunden-Pflege auf einen Blick

Grundlage dieser Seite sind die offiziellen Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b Bundespflegegeldgesetz sowie die Informationen des Sozialministeriumservice und von oesterreich.gv.at.

Wie hoch ist der Zuschuss für die 24-Stunden-Pflege?

Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss gewährt, zwölfmal jährlich. Wie hoch die mögliche Förderung für die 24-Stunden-Pflege ausfällt, hängt insbesondere vom Betreuungsmodell ab. Die Tabelle zeigt die möglichen monatlichen Höchstbeträge (Sozialministeriumservice, Richtlinien, Punkt 4):

Möglicher monatlicher Zuschuss für die 24-Stunden-Betreuung je Betreuungsmodell
BetreuungsmodellMögliche Förderung pro Monat
Eine selbstständige BetreuungskraftBis zu 400 Euro
Eine selbstständige Betreuungskraft mit mindestens 28 Tagen durchgehender BetreuungBis zu 800 Euro
Zwei selbstständige BetreuungskräfteBis zu 800 Euro
Eine unselbstständige BetreuungskraftBis zu 800 Euro
Zwei unselbstständige BetreuungskräfteBis zu 1.600 Euro

Die Höchstbeträge gelten seit 1. September 2023 und werden auch auf oesterreich.gv.at mit Stand 1. Jänner 2026 genannt. Bei selbstständigen Betreuungskräften knüpfen die Richtlinien die Förderung zusätzlich an deren Sozialversicherung und an die im Hausbetreuungsgesetz genannten Mindesteinsatzzeiten. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall gefördert wird, hängt unter anderem von den Voraussetzungen und vom Einkommen ab.

Wie hoch die Betreuungskosten nach Abzug von Förderung und Pflegegeld sind, lässt sich mit dem 24-Stunden-Pflege Kostenrechner prüfen.

Voraussetzungen für die Förderung

Voraussetzungen für die betreute Person

Quelle: Richtlinien, Punkt 1.1.

Einkommensgrenze und Kürzungsregel

Maßgeblich ist das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person. Es darf 2.500 Euro nicht übersteigen. Die Grenze erhöht sich um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen. Das Vermögen der pflegebedürftigen Person bleibt unberücksichtigt (Richtlinien, Punkt 1.3; oesterreich.gv.at).

Nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen laut Richtlinien:

Was gilt bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze?

Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze, kann sich der Zuschuss zur 24-Stunden-Pflege verringern. Liegt die Einkommensüberschreitung unter der jeweils möglichen Förderung, kann ein verminderter Zuschuss in Betracht kommen. Beträgt der Differenzbetrag weniger als 50 Euro, wird keine Förderung gewährt (Richtlinien, Punkt 1.3.3). Für Detailregeln und den Einzelfall sind die aktuellen Richtlinien sowie die Unterlagen des Sozialministeriumservice maßgeblich.

Betreuungsmodell: selbstständig oder angestellt

Details zu den Betreuungsmodellen stehen im Artikel Selbstständige Personenbetreuung oder Direktanstellung. Einen Überblick, wie die Betreuung zu Hause im Alltag funktioniert, gibt der Ratgeber 24-Stunden-Pflege in Österreich.

Quelle: Richtlinien, Punkte 1.1 und 1.2.

Voraussetzungen für die Betreuungskraft

Neben den Voraussetzungen der betreuten Person sind auch Anforderungen an die eingesetzte Betreuungskraft relevant. Laut den offiziellen Informationen auf oesterreich.gv.at können je nach Fall relevant sein:

Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus den aktuellen Unterlagen des Sozialministeriumservice.

Pflegegeld und Förderung der 24-Stunden-Pflege

Aktuelle Pflegestufen, Beträge und Voraussetzungen stehen im Artikel Pflegestufen in Österreich im Überblick. Wenn noch kein Pflegegeld bezogen wird, erklärt der Artikel Pflegegeld beantragen die Schritte.

Förderung und Pflegegeld: Rechenbeispiel

Das folgende Beispiel dient nur der Veranschaulichung: Pflegestufe 5, zwei selbstständige Betreuungskräfte und ein Einkommen unter der Einkommensgrenze. Die Bruttokosten von 3.100 Euro pro Monat sind ein frei gewählter Beispielwert und kein Richtwert für Ihre individuelle Situation.

Bruttokosten (Beispielwert)
3.100,00 €
Förderung für die 24-Stunden-Betreuung (bis zu)
− 800,00 €
Pflegegeld Stufe 5
− 1.206,90 €
Rechnerisch verbleibend
= 1.093,10 €

Tatsächliche Kosten und die individuelle Eigenbelastung hängen unter anderem vom Betreuungsmodell, Wechselintervall, regionalen oder vertraglichen Kosten sowie der individuellen Förderentscheidung ab.

Details zu den Kostenbestandteilen stehen im Artikel Kostenbestandteile der 24-Stunden-Betreuung.

Geschätzte monatliche Nettobelastung berechnen

Antrag auf Förderung der 24-Stunden-Betreuung

  1. Voraussetzungen prüfen: Prüfen Sie anhand der aktuellen Informationen und Richtlinien des Sozialministeriumservice, ob Pflegestufe, Einkommen und Betreuungsverhältnis zur Förderung passen.
  2. Zuständige Landesstelle ermitteln: Das Sozialministeriumservice entscheidet über die Förderung; laut oesterreich.gv.at ist die jeweilige Landesstelle zuständig. Nach den Richtlinien können Ansuchen zusätzlich bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 BPGG oder bei den Trägern der Sozialhilfe eingebracht werden.
  3. Aktuelles Formular und Unterlagenhinweise abrufen: Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von Ihrer Situation ab. Das Sozialministeriumservice nennt insbesondere Nachweise zu Pflegegeld, Einkommen, Betreuungsverhältnis und — soweit relevant — zur Qualifikation oder Sozialversicherung der Betreuungskraft.
  4. Antrag fristgerecht einreichen: Ein Ansuchen gilt nach den Richtlinien als zeitnah, wenn es spätestens im Monat nach Beginn des Betreuungsverhältnisses einlangt. Bei später einlangenden Ansuchen ist eine Förderung frühestens ab Beginn des Monats vor der Antragstellung möglich (Richtlinien, Punkt 4.1.7).
  5. Online-Antragsweg prüfen: Ansuchen können laut Richtlinien persönlich, per E-Mail oder online eingereicht werden. Den aktuellen Zugang und die jeweils erforderliche Anmeldung finden Sie auf den Seiten des Sozialministeriumservice und von oesterreich.gv.at.
  6. Bei Unklarheiten vorab nachfragen: Wenn Ihre Situation nicht eindeutig zu den Voraussetzungen passt, kontaktieren Sie vor der Einreichung die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice.

Die Förderung wird im Einzelfall geprüft. Maßgeblich sind die aktuelle Entscheidung und die Unterlagen des Sozialministeriumservice.

Nach dem Antrag

Nach der Antragstellung können zur Information, Beratung und Qualitätssicherung Hausbesuche erfolgen. Änderungen, die sich auf die Förderung auswirken können, müssen dem Sozialministeriumservice gemeldet werden.

Sonderfall Niederösterreich

In Niederösterreich kann es unter besonderen Voraussetzungen einen gesonderten regionalen Förderweg geben. Ob er für Ihre Situation in Frage kommt, erklärt unser Artikel zum NÖ-Sondermodell im Detail.

Häufige Fragen

Kann ich Förderung und Pflegegeld gleichzeitig beziehen?
Ja. Es sind getrennte Leistungen, die nebeneinander bezogen werden können. Pflegegeld mindestens der Stufe 3 ist grundsätzlich Voraussetzung für die Förderung. Das Pflegegeld zählt bei der Einkommensgrenze nicht als Einkommen (Richtlinien, Punkt 1.3.1).

Wie hoch ist der Zuschuss für die 24-Stunden-Pflege?
Je nach Betreuungsmodell beträgt die mögliche Förderung bis zu 400, 800 oder 1.600 Euro monatlich. Die konkrete Höhe hängt vom Modell, den Voraussetzungen und der individuellen Förderentscheidung ab. Die Höchstbeträge finden Sie in der Tabelle zur Förderhöhe.

Gilt die Einkommensgrenze für das Einkommen pflegender Angehöriger?
Nein. Maßgeblich ist das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person (Richtlinien, Punkt 1.3.2). Unterhaltsberechtigte Angehörige können die Einkommensgrenze um 400 beziehungsweise 600 Euro erhöhen.

Muss die Betreuungskraft bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
Je nach Fall ja. Laut oesterreich.gv.at können eine Ausbildung, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, mindestens sechs Monate sachgerechte Betreuung oder bestimmte Tätigkeiten unter Anordnung und Kontrolle diplomierten Pflegepersonals beziehungsweise ärztlicher Betreuung relevant sein. Welche Nachweise nötig sind, ergibt sich aus den aktuellen Unterlagen des Sozialministeriumservice.

Wo stelle ich den Antrag?
Beim Sozialministeriumservice, laut oesterreich.gv.at bei der jeweiligen Landesstelle. Nach den Richtlinien können Ansuchen auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 BPGG oder bei den Trägern der Sozialhilfe eingebracht werden (Richtlinien, Punkt 2.1.1).

Kann ich den Antrag online stellen?
Ja. Ansuchen können laut Richtlinien persönlich, per E-Mail oder online eingereicht werden. Den aktuellen Zugang finden Sie auf den Seiten des Sozialministeriumservice und auf oesterreich.gv.at.

Ab welcher Pflegestufe gibt es Förderung für die 24-Stunden-Pflege?
Grundsätzlich ab Pflegestufe 3. Bei Pflegestufe 3 und 4 ist zusätzlich die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung nachzuweisen beziehungsweise wird sie von der zuständigen Stelle geprüft; ab Stufe 5 wird sie grundsätzlich angenommen (Richtlinien, Punkt 1.1).

Wird die Förderung rückwirkend ausgezahlt?
Nur begrenzt. Ein Ansuchen gilt als zeitnah, wenn es spätestens im Monat nach Beginn des Betreuungsverhältnisses einlangt. Bei später einlangenden Ansuchen ist eine Förderung frühestens ab Beginn des Monats vor der Antragstellung möglich (Richtlinien, Punkt 4.1.7). Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig.

Quellen

Quellen geprüft am: 2. Oktober 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Entscheidungen der zuständigen Stelle im Einzelfall.