Förderung für 24-Stunden-Pflege in Österreich: Voraussetzungen und Antrag
Die Förderung für die 24-Stunden-Pflege (auch 24h-Pflege oder 24-Stunden-Betreuung genannt) wird als monatlicher Zuschuss gezahlt und vom Sozialministeriumservice (SMS) entschieden. Sie ist eine eigene Leistung neben dem Pflegegeld: Für die Förderung ist zwar Pflegegeld mindestens der Stufe 3 nötig, sie wird aber getrennt vom Pflegegeld beantragt und entschieden. Das Pflegegeld zählt bei der Einkommensgrenze der Förderung nicht mit.
Diese Seite erklärt die bundesweite Förderung für die 24-Stunden-Betreuung: mögliche Förderhöhe und Zuschuss je Betreuungsmodell, Voraussetzungen, Einkommensgrenze sowie Antrag beim Sozialministeriumservice.
Förderung für 24-Stunden-Pflege auf einen Blick
- Zuständige Stelle: Sozialministeriumservice, Landesstelle Ihres Bundeslandes (oesterreich.gv.at)
- Förderung: Je nach Betreuungsmodell bis zu 800 beziehungsweise 1.600 Euro monatlich, zwölfmal jährlich — Details in der Tabelle zur Förderhöhe (Richtlinien, Punkt 4)
- Pflegegeld: Voraussetzung ist Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 (Richtlinien, Punkt 1.1)
- Einkommensgrenze: 2.500 Euro monatliches Netto-Gesamteinkommen der betreuten Person; bei Unterhaltspflichten erhöht sich die Grenze (Richtlinien, Punkt 1.3)
- Antrag: Bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice; nach aktuellem Stand auch online möglich (Richtlinien, Punkt 2.1)
Grundlage dieser Seite sind die offiziellen Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b Bundespflegegeldgesetz sowie die Informationen des Sozialministeriumservice und von oesterreich.gv.at.
Wie hoch ist der Zuschuss für die 24-Stunden-Pflege?
Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss gewährt, zwölfmal jährlich. Wie hoch die mögliche Förderung für die 24-Stunden-Pflege ausfällt, hängt insbesondere vom Betreuungsmodell ab. Die Tabelle zeigt die möglichen monatlichen Höchstbeträge (Sozialministeriumservice, Richtlinien, Punkt 4):
| Betreuungsmodell | Mögliche Förderung pro Monat |
|---|---|
| Eine selbstständige Betreuungskraft | Bis zu 400 Euro |
| Eine selbstständige Betreuungskraft mit mindestens 28 Tagen durchgehender Betreuung | Bis zu 800 Euro |
| Zwei selbstständige Betreuungskräfte | Bis zu 800 Euro |
| Eine unselbstständige Betreuungskraft | Bis zu 800 Euro |
| Zwei unselbstständige Betreuungskräfte | Bis zu 1.600 Euro |
Die Höchstbeträge gelten seit 1. September 2023 und werden auch auf oesterreich.gv.at mit Stand 1. Jänner 2026 genannt. Bei selbstständigen Betreuungskräften knüpfen die Richtlinien die Förderung zusätzlich an deren Sozialversicherung und an die im Hausbetreuungsgesetz genannten Mindesteinsatzzeiten. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall gefördert wird, hängt unter anderem von den Voraussetzungen und vom Einkommen ab.
Wie hoch die Betreuungskosten nach Abzug von Förderung und Pflegegeld sind, lässt sich mit dem 24-Stunden-Pflege Kostenrechner prüfen.
Voraussetzungen für die Förderung
Voraussetzungen für die betreute Person
- Die betreute Person bezieht Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3.
- Die 24-Stunden-Betreuung muss notwendig sein: Bei Pflegestufe 3 und Pflegestufe 4 ist die Notwendigkeit zusätzlich nachzuweisen beziehungsweise wird von der zuständigen Stelle geprüft. Ab Stufe 5 wird sie grundsätzlich angenommen.
Quelle: Richtlinien, Punkt 1.1.
Einkommensgrenze und Kürzungsregel
Maßgeblich ist das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person. Es darf 2.500 Euro nicht übersteigen. Die Grenze erhöht sich um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen. Das Vermögen der pflegebedürftigen Person bleibt unberücksichtigt (Richtlinien, Punkt 1.3; oesterreich.gv.at).
Nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen laut Richtlinien:
- Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
- Sonderzahlungen
- Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen
- Versehrtenrenten oder vergleichbare Leistungen
- Familienbeihilfen und Kinderbetreuungsgeld
- Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen
- Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen sowie Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften
Was gilt bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze?
Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze, kann sich der Zuschuss zur 24-Stunden-Pflege verringern. Liegt die Einkommensüberschreitung unter der jeweils möglichen Förderung, kann ein verminderter Zuschuss in Betracht kommen. Beträgt der Differenzbetrag weniger als 50 Euro, wird keine Förderung gewährt (Richtlinien, Punkt 1.3.3). Für Detailregeln und den Einzelfall sind die aktuellen Richtlinien sowie die Unterlagen des Sozialministeriumservice maßgeblich.
Betreuungsmodell: selbstständig oder angestellt
- Es muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Hausbetreuungsgesetz vorliegen.
- Bei unselbstständigen Betreuungspersonen braucht es ein Dienstverhältnis mit der pflegebedürftigen Person oder mit Angehörigen beziehungsweise einen Betreuungsvertrag mit einem gemeinnützigen Anbieter.
- Bei selbstständigen Betreuungspersonen muss eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Betreuungsperson vorliegen.
- Die Betreuungsperson wird für die Dauer des Turnus in die Hausgemeinschaft der betreuten Person aufgenommen.
Details zu den Betreuungsmodellen stehen im Artikel Selbstständige Personenbetreuung oder Direktanstellung. Einen Überblick, wie die Betreuung zu Hause im Alltag funktioniert, gibt der Ratgeber 24-Stunden-Pflege in Österreich.
Quelle: Richtlinien, Punkte 1.1 und 1.2.
Voraussetzungen für die Betreuungskraft
Neben den Voraussetzungen der betreuten Person sind auch Anforderungen an die eingesetzte Betreuungskraft relevant. Laut den offiziellen Informationen auf oesterreich.gv.at können je nach Fall relevant sein:
- Eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht
- Mindestens sechs Monate sachgerechte Betreuung der pflegebedürftigen Person
- Bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft beziehungsweise einer Ärztin oder eines Arztes
Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus den aktuellen Unterlagen des Sozialministeriumservice.
Pflegegeld und Förderung der 24-Stunden-Pflege
- Pflegegeld und Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind getrennte Leistungen.
- Pflegegeld mindestens der Stufe 3 ist grundsätzlich Voraussetzung für die Förderung.
- Das Pflegegeld wird bei der Einkommensgrenze der Förderung nicht als Einkommen mitgerechnet (Richtlinien, Punkt 1.3.1).
- Die Förderung entscheidet das Sozialministeriumservice; Pflegegeld wird vom jeweils zuständigen Entscheidungsträger ausbezahlt, bei vielen Personen von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA — Pflegegeld).
Aktuelle Pflegestufen, Beträge und Voraussetzungen stehen im Artikel Pflegestufen in Österreich im Überblick. Wenn noch kein Pflegegeld bezogen wird, erklärt der Artikel Pflegegeld beantragen die Schritte.
Förderung und Pflegegeld: Rechenbeispiel
Das folgende Beispiel dient nur der Veranschaulichung: Pflegestufe 5, zwei selbstständige Betreuungskräfte und ein Einkommen unter der Einkommensgrenze. Die Bruttokosten von 3.100 Euro pro Monat sind ein frei gewählter Beispielwert und kein Richtwert für Ihre individuelle Situation.
- Bruttokosten (Beispielwert)
- 3.100,00 €
- Förderung für die 24-Stunden-Betreuung (bis zu)
- − 800,00 €
- Pflegegeld Stufe 5
- − 1.206,90 €
- Rechnerisch verbleibend
- = 1.093,10 €
Tatsächliche Kosten und die individuelle Eigenbelastung hängen unter anderem vom Betreuungsmodell, Wechselintervall, regionalen oder vertraglichen Kosten sowie der individuellen Förderentscheidung ab.
Details zu den Kostenbestandteilen stehen im Artikel Kostenbestandteile der 24-Stunden-Betreuung.
Geschätzte monatliche Nettobelastung berechnen
Antrag auf Förderung der 24-Stunden-Betreuung
- Voraussetzungen prüfen: Prüfen Sie anhand der aktuellen Informationen und Richtlinien des Sozialministeriumservice, ob Pflegestufe, Einkommen und Betreuungsverhältnis zur Förderung passen.
- Zuständige Landesstelle ermitteln: Das Sozialministeriumservice entscheidet über die Förderung; laut oesterreich.gv.at ist die jeweilige Landesstelle zuständig. Nach den Richtlinien können Ansuchen zusätzlich bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 BPGG oder bei den Trägern der Sozialhilfe eingebracht werden.
- Aktuelles Formular und Unterlagenhinweise abrufen: Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von Ihrer Situation ab. Das Sozialministeriumservice nennt insbesondere Nachweise zu Pflegegeld, Einkommen, Betreuungsverhältnis und — soweit relevant — zur Qualifikation oder Sozialversicherung der Betreuungskraft.
- Antrag fristgerecht einreichen: Ein Ansuchen gilt nach den Richtlinien als zeitnah, wenn es spätestens im Monat nach Beginn des Betreuungsverhältnisses einlangt. Bei später einlangenden Ansuchen ist eine Förderung frühestens ab Beginn des Monats vor der Antragstellung möglich (Richtlinien, Punkt 4.1.7).
- Online-Antragsweg prüfen: Ansuchen können laut Richtlinien persönlich, per E-Mail oder online eingereicht werden. Den aktuellen Zugang und die jeweils erforderliche Anmeldung finden Sie auf den Seiten des Sozialministeriumservice und von oesterreich.gv.at.
- Bei Unklarheiten vorab nachfragen: Wenn Ihre Situation nicht eindeutig zu den Voraussetzungen passt, kontaktieren Sie vor der Einreichung die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Die Förderung wird im Einzelfall geprüft. Maßgeblich sind die aktuelle Entscheidung und die Unterlagen des Sozialministeriumservice.
Nach dem Antrag
Nach der Antragstellung können zur Information, Beratung und Qualitätssicherung Hausbesuche erfolgen. Änderungen, die sich auf die Förderung auswirken können, müssen dem Sozialministeriumservice gemeldet werden.
Sonderfall Niederösterreich
In Niederösterreich kann es unter besonderen Voraussetzungen einen gesonderten regionalen Förderweg geben. Ob er für Ihre Situation in Frage kommt, erklärt unser Artikel zum NÖ-Sondermodell im Detail.
Häufige Fragen
Kann ich Förderung und Pflegegeld gleichzeitig beziehen?
Wie hoch ist der Zuschuss für die 24-Stunden-Pflege?
Gilt die Einkommensgrenze für das Einkommen pflegender Angehöriger?
Muss die Betreuungskraft bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
Wo stelle ich den Antrag?
Kann ich den Antrag online stellen?
Ab welcher Pflegestufe gibt es Förderung für die 24-Stunden-Pflege?
Wird die Förderung rückwirkend ausgezahlt?
Quellen
- Sozialministeriumservice — 24-Stunden-Betreuung: Förderung und Antrag
- BMSGPK — Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG, gültig seit 1. September 2023
- oesterreich.gv.at — Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Stand 1. Jänner 2026
- Pensionsversicherungsanstalt — Pflegegeld
Quellen geprüft am: 2. Oktober 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Entscheidungen der zuständigen Stelle im Einzelfall.