Hausbetreuungsgesetz Österreich: Was es regelt und warum es wichtig ist

Das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) regelt die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Betreuung von Personen in privaten Haushalten, wenn die Betreuungskraft angestellt ist. Es ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten, um die Betreuung rund um die Uhr zuhause rechtlich abzusichern. Die selbstständige Personenbetreuung ist dagegen gewerberechtlich geregelt, Details dazu bietet die Wirtschaftskammer. Dieser Artikel erklärt, was das HBeG regelt, wann es gilt und was das für Familien bedeutet.

Warum gibt es das Hausbetreuungsgesetz?

Vor 2007 war die 24-Stunden-Betreuung in Österreich eine Grauzone: Viele Familien beschäftigten Betreuungskräfte — meist aus Osteuropa — ohne klare rechtliche Grundlage, ohne Sozialversicherung und ohne geregelte Arbeitszeiten. Das war für beide Seiten riskant: Betreuungskräfte hatten keine Absicherung, Familien hafteten für nicht abgeführte Abgaben.

Seit 2007 gibt es für die Betreuung zuhause klare Rahmenbedingungen — aber nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden. Einen Überblick über das Modell bietet der Ratgeber 24-Stunden-Pflege in Österreich.

Angestellt oder selbstständig: Was gilt wo?

Betreuungsmodelle im Überblick und Bezug zum Hausbetreuungsgesetz
Angestellte BetreuungskraftSelbstständige Betreuungskraft
Rolle der FamilieArbeitgeberinAuftraggeberin
RechtsgrundlageArbeitsrecht mit den Sonderbestimmungen des HBeGGewerberecht (freies Gewerbe „Personenbetreuung“, Details bei der Wirtschaftskammer)
VertragDienstvertragWerkvertrag bzw. vertragliche Vereinbarung
Aufwand für die Familiehöher: Anmeldung, Lohnabrechnung, Abgaben, Entgeltfortzahlungmeist geringer

Welche Pflichten die Familie je nach Modell hat, erklärt der Artikel Rechte und Pflichten bei der 24-Stunden-Betreuung. Wie sich beide Modelle ohne Agentur organisieren lassen, steht im Artikel 24-Stunden-Pflege ohne Agentur.

Wann gelten die Sonderbestimmungen des HBeG?

Laut dem Gesetzestext im RIS gelten die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Für eine stundenweise oder ambulante Betreuung gelten diese Sonderbestimmungen daher nicht.

Arbeitszeit und Ruhezeiten nach HBeG

Das HBeG erlaubt längere Anwesenheitszeiten als das allgemeine Arbeitszeitrecht, setzt dabei aber Grenzen. Für Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten gilt laut § 3 HBeG:

„24-Stunden-Betreuung" bedeutet also nicht, dass die Betreuungskraft 24 Stunden aktiv tätig ist, sondern dass sie rund um die Uhr anwesend und bei Bedarf verfügbar ist. Aktive Arbeitszeit, Bereitschaft und Ruhezeit sind drei verschiedene Kategorien, die im Vertrag klar geregelt sein sollten (siehe Betreuungsvertrag: Rechte und Pflichten).

Was das HBeG für Familien konkret bedeutet

Bei einer angestellten Betreuungskraft ist die Familie Arbeitgeberin mit allen damit verbundenen Pflichten: Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Lohnabrechnung, Abführung von Abgaben und Entgeltfortzahlung im Krankenfall. Das ist rechtlich klarer, aber aufwendiger. Eine Lohnverrechnung oder fachliche Beratung kann sinnvoll sein.

Beim selbstständigen Modell ist die Familie Auftraggeberin und hat weniger formale Pflichten. Sie sollte der Betreuungskraft aber keine Weisungen erteilen, die eher zu einem Angestelltenverhältnis passen würden (Stichwort Scheinselbstständigkeit). Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Beratung, zum Beispiel bei der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer.

Unterkunft und Verpflegung

Eine geeignete Unterkunft am Betreuungsort mit Privatsphäre sowie eine Regelung zur Verpflegung sind in der Praxis Teil der Vereinbarung mit der Betreuungskraft und sollten schriftlich festgehalten werden. Praktische Hinweise dazu finden Sie im Artikel Rechte und Pflichten bei der 24-Stunden-Betreuung.

Förderung und HBeG

Die staatliche Förderung für 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice (SMS) setzt ein gültiges Betreuungsverhältnis voraus — entweder einen Werkvertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft oder einen Dienstvertrag mit einer angestellten Kraft. Informelle Arrangements ohne rechtliche Grundlage schließen die Förderung aus. Für die Förderung ist ein Ausbildungsnachweis oder eine Pflegeermächtigung der Betreuungskraft vorzulegen; liegt keiner vor, erfolgt laut Sozialministeriumservice ein Hausbesuch durch das Qualitätszentrum für Pflege.

Wie hoch die Förderung in Ihrer Situation ausfällt, abhängig von Betreuungsmodell, Pflegestufe und Einkommen, zeigt Ihnen unser Rechner. Was die Betreuung insgesamt kostet, erklärt der Artikel Kosten der 24-Stunden-Pflege.

Zum Pflegekosten-Rechner →

Was auf keinen Fall legal ist

Betreuungsarrangements ohne Vertrag, ohne Gewerbeberechtigung bzw. Anmeldung und ohne Sozialversicherung sind in Österreich nicht zulässig — unabhängig davon, ob beide Seiten einverstanden sind. Die Betreuungsperson ist in diesem Fall nicht abgesichert, die Familie kann für nicht abgeführte Abgaben haften, und im Schadensfall gibt es keinen rechtlichen Schutz. Bei einem Förderantrag wird außerdem die rechtliche Grundlage des Betreuungsverhältnisses geprüft.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Hausbetreuungsgesetz?
Das Hausbetreuungsgesetz ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.
Wie viele Stunden darf eine angestellte Betreuungskraft arbeiten?
Laut § 3 HBeG darf die Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 128 Stunden nicht überschreiten. Dazu kommen tägliche Ruhepausen von mindestens drei Stunden. Die genauen Regeln stehen im Gesetzestext im RIS.
Gilt das Hausbetreuungsgesetz auch für stundenweise Betreuung?
Nein — die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen gelten nur bei einer Betreuung mit mindestens 48 Wochenstunden, bei der die Betreuungskraft in die Hausgemeinschaft aufgenommen wird. Für stundenweise oder ambulante Betreuung gelten andere Regelungen, etwa bei mobilen Pflegediensten und der Hauskrankenpflege.
Muss der Vertrag schriftlich sein?
Eine schriftliche Vereinbarung ist dringend empfohlen, weil sie Aufgaben, Honorar bzw. Entgelt, Ruhezeiten sowie den Umgang mit Krankheit und Urlaub festhält. Informationen und Muster bieten offizielle Stellen wie die Wirtschaftskammer und das Sozialministerium.
Kann ich eine Betreuungsperson aus dem Ausland beschäftigen?
Grundsätzlich ja, dabei sind aber Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsrecht, Gewerbeberechtigung bzw. Anmeldung und Qualifikationsnachweis zu klären. Lassen Sie sich vorab bei der Wirtschaftskammer oder dem Sozialministeriumservice beraten.

Quellen

Quellen geprüft am: 2. Oktober 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Entscheidungen der zuständigen Stelle im Einzelfall.