Hausbetreuungsgesetz Österreich: Was es regelt und warum es wichtig ist
Das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) regelt die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Betreuung von Personen in privaten Haushalten, wenn die Betreuungskraft angestellt ist. Es ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten, um die Betreuung rund um die Uhr zuhause rechtlich abzusichern. Die selbstständige Personenbetreuung ist dagegen gewerberechtlich geregelt, Details dazu bietet die Wirtschaftskammer. Dieser Artikel erklärt, was das HBeG regelt, wann es gilt und was das für Familien bedeutet.
Warum gibt es das Hausbetreuungsgesetz?
Vor 2007 war die 24-Stunden-Betreuung in Österreich eine Grauzone: Viele Familien beschäftigten Betreuungskräfte — meist aus Osteuropa — ohne klare rechtliche Grundlage, ohne Sozialversicherung und ohne geregelte Arbeitszeiten. Das war für beide Seiten riskant: Betreuungskräfte hatten keine Absicherung, Familien hafteten für nicht abgeführte Abgaben.
Seit 2007 gibt es für die Betreuung zuhause klare Rahmenbedingungen — aber nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden. Einen Überblick über das Modell bietet der Ratgeber 24-Stunden-Pflege in Österreich.
Angestellt oder selbstständig: Was gilt wo?
| Angestellte Betreuungskraft | Selbstständige Betreuungskraft | |
|---|---|---|
| Rolle der Familie | Arbeitgeberin | Auftraggeberin |
| Rechtsgrundlage | Arbeitsrecht mit den Sonderbestimmungen des HBeG | Gewerberecht (freies Gewerbe „Personenbetreuung“, Details bei der Wirtschaftskammer) |
| Vertrag | Dienstvertrag | Werkvertrag bzw. vertragliche Vereinbarung |
| Aufwand für die Familie | höher: Anmeldung, Lohnabrechnung, Abgaben, Entgeltfortzahlung | meist geringer |
Welche Pflichten die Familie je nach Modell hat, erklärt der Artikel Rechte und Pflichten bei der 24-Stunden-Betreuung. Wie sich beide Modelle ohne Agentur organisieren lassen, steht im Artikel 24-Stunden-Pflege ohne Agentur.
Wann gelten die Sonderbestimmungen des HBeG?
Laut dem Gesetzestext im RIS gelten die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die Betreuungskraft arbeitet mindestens 48 Stunden pro Woche.
- Nach höchstens 14 Tagen erhält sie eine ununterbrochene Freizeit von gleicher Dauer.
- Sie wird in die Hausgemeinschaft der betreuten Person aufgenommen.
- Die betreute Person bezieht Pflegegeld ab Pflegestufe 3 (bei Demenz auch Pflegestufe 1 oder 2).
Für eine stundenweise oder ambulante Betreuung gelten diese Sonderbestimmungen daher nicht.
Arbeitszeit und Ruhezeiten nach HBeG
Das HBeG erlaubt längere Anwesenheitszeiten als das allgemeine Arbeitszeitrecht, setzt dabei aber Grenzen. Für Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten gilt laut § 3 HBeG:
- Höchstarbeitszeit: In zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten der Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten.
- Ruhepausen: Die tägliche Arbeitszeit muss durch mindestens drei Stunden Ruhepausen unterbrochen werden, davon mindestens zwei Pausen zu je 30 Minuten ohne Unterbrechung.
- Zehn Stunden pro 24 Stunden: In jedem Zeitraum von 24 Stunden dürfen die Betreuungskräfte insgesamt weitere zehn Stunden nicht in Anspruch genommen werden (§ 3 Abs. 4 HBeG, für die genaue Formulierung siehe Gesetzestext).
- Arbeitsperiode: Nach höchstens 14 Tagen Betreuung steht eine ununterbrochene Freizeit gleicher Dauer zu.
„24-Stunden-Betreuung" bedeutet also nicht, dass die Betreuungskraft 24 Stunden aktiv tätig ist, sondern dass sie rund um die Uhr anwesend und bei Bedarf verfügbar ist. Aktive Arbeitszeit, Bereitschaft und Ruhezeit sind drei verschiedene Kategorien, die im Vertrag klar geregelt sein sollten (siehe Betreuungsvertrag: Rechte und Pflichten).
Was das HBeG für Familien konkret bedeutet
Bei einer angestellten Betreuungskraft ist die Familie Arbeitgeberin mit allen damit verbundenen Pflichten: Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Lohnabrechnung, Abführung von Abgaben und Entgeltfortzahlung im Krankenfall. Das ist rechtlich klarer, aber aufwendiger. Eine Lohnverrechnung oder fachliche Beratung kann sinnvoll sein.
Beim selbstständigen Modell ist die Familie Auftraggeberin und hat weniger formale Pflichten. Sie sollte der Betreuungskraft aber keine Weisungen erteilen, die eher zu einem Angestelltenverhältnis passen würden (Stichwort Scheinselbstständigkeit). Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Beratung, zum Beispiel bei der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer.
Unterkunft und Verpflegung
Eine geeignete Unterkunft am Betreuungsort mit Privatsphäre sowie eine Regelung zur Verpflegung sind in der Praxis Teil der Vereinbarung mit der Betreuungskraft und sollten schriftlich festgehalten werden. Praktische Hinweise dazu finden Sie im Artikel Rechte und Pflichten bei der 24-Stunden-Betreuung.
Förderung und HBeG
Die staatliche Förderung für 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice (SMS) setzt ein gültiges Betreuungsverhältnis voraus — entweder einen Werkvertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft oder einen Dienstvertrag mit einer angestellten Kraft. Informelle Arrangements ohne rechtliche Grundlage schließen die Förderung aus. Für die Förderung ist ein Ausbildungsnachweis oder eine Pflegeermächtigung der Betreuungskraft vorzulegen; liegt keiner vor, erfolgt laut Sozialministeriumservice ein Hausbesuch durch das Qualitätszentrum für Pflege.
Wie hoch die Förderung in Ihrer Situation ausfällt, abhängig von Betreuungsmodell, Pflegestufe und Einkommen, zeigt Ihnen unser Rechner. Was die Betreuung insgesamt kostet, erklärt der Artikel Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Was auf keinen Fall legal ist
Betreuungsarrangements ohne Vertrag, ohne Gewerbeberechtigung bzw. Anmeldung und ohne Sozialversicherung sind in Österreich nicht zulässig — unabhängig davon, ob beide Seiten einverstanden sind. Die Betreuungsperson ist in diesem Fall nicht abgesichert, die Familie kann für nicht abgeführte Abgaben haften, und im Schadensfall gibt es keinen rechtlichen Schutz. Bei einem Förderantrag wird außerdem die rechtliche Grundlage des Betreuungsverhältnisses geprüft.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Hausbetreuungsgesetz?
Wie viele Stunden darf eine angestellte Betreuungskraft arbeiten?
Gilt das Hausbetreuungsgesetz auch für stundenweise Betreuung?
Muss der Vertrag schriftlich sein?
Kann ich eine Betreuungsperson aus dem Ausland beschäftigen?
Quellen
- RIS — Hausbetreuungsgesetz (HBeG) BGBl. I Nr. 33/2007
- oesterreich.gv.at — Gewerbeanmeldung Personenbetreuung
- WKO — Personenbetreuung
- Sozialministeriumservice — 24-Stunden-Betreuung
Quellen geprüft am: 2. Oktober 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Entscheidungen der zuständigen Stelle im Einzelfall.