Familienhospizkarenz in Österreich: Dauer, Anspruch und Pflegekarenzgeld
Wenn ein naher Angehöriger im Sterben liegt oder ein Kind schwer erkrankt, bleibt oft keine Zeit für lange Planung. Die Familienhospizkarenz gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Österreich die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu verringern, zu ändern oder ganz zu unterbrechen, um den Angehörigen zu begleiten. Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch hat, wie lange die Familienhospizkarenz dauert, wie sie beantragt wird und welche finanzielle Unterstützung es gibt.
Was ist Familienhospizkarenz?
Die Familienhospizkarenz ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme, mit der Sie sterbende nahe Angehörige oder schwersterkrankte Kinder begleiten können. Sie kann in drei Formen genommen werden:
- Karenz: Das Arbeitsverhältnis ruht, Sie arbeiten in dieser Zeit nicht.
- Teilzeit: Sie verringern Ihre Arbeitszeit.
- Änderung der Lage der Arbeitszeit: Die Stundenzahl bleibt gleich, aber die Arbeitszeiten werden verschoben, etwa damit Sie tagsüber Zeit für die Begleitung haben.
Die Familienhospizkarenz ist keine Pflegemaßnahme im engeren Sinn und setzt kein Pflegegeld voraus. Es geht um die Begleitung in der letzten Lebensphase oder bei einer schweren Erkrankung eines Kindes.
Wer hat Anspruch auf Familienhospizkarenz?
Sterbebegleitung naher Angehöriger
Sie können Familienhospizkarenz nehmen, um folgende Angehörige zu begleiten: Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Wahl- und Pflegeeltern, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Einen Nachweis über die Situation, etwa eine ärztliche Bestätigung, müssen Sie dem Arbeitgeber vorlegen.
Begleitung schwersterkrankter Kinder
Auch die Begleitung eines schwersterkrankten Kindes ist möglich, egal ob es sich um ein leibliches Kind, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekind handelt. Seit 1. November 2023 muss das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben.
Wie lange dauert die Familienhospizkarenz?
Die Dauer hängt davon ab, wen Sie begleiten:
- Sterbebegleitung: zunächst bis zu 3 Monate, einmalig verlängerbar auf insgesamt höchstens 6 Monate je Angehörigem.
- Schwersterkrankte Kinder: zunächst bis zu 5 Monate, verlängerbar auf insgesamt höchstens 9 Monate. Ist eine medizinische Therapie notwendig, sind zwei weitere Zeiträume von je 9 Monaten möglich, insgesamt also bis zu 27 Monate.
Familienhospizkarenz Verlängerung
Eine Verlängerung müssen Sie dem Arbeitgeber ebenfalls schriftlich melden. Sie beginnt frühestens 10 Arbeitstage nach der Meldung, bei der ersten Inanspruchnahme gilt eine Frist von 5 Arbeitstagen. Planen Sie die Verlängerung also rechtzeitig, bevor der erste Zeitraum endet.
Pflegekarenzgeld und Absicherung
Für die Zeit der Familienhospizkarenz erhalten Sie anstelle des Gehalts das Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice. Den Antrag stellen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Maßnahme.
- Kranken- und Pensionsversicherung: Die Beiträge werden während der Familienhospizkarenz aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. vom Bund übernommen.
- Härteausgleich: Wer durch die Begleitung in finanzielle Not gerät, kann zusätzlich Unterstützung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich beantragen.
Die genaue Höhe des Pflegekarenzgeldes in Ihrem Fall erfahren Sie beim Sozialministeriumservice.
So beantragen Sie Familienhospizkarenz
- Schriftlich beim Arbeitgeber melden: Nennen Sie die Art der Maßnahme (Karenz, Teilzeit oder geänderte Lage der Arbeitszeit), den gewünschten Zeitraum und das Verwandtschaftsverhältnis zur begleiteten Person.
- Nachweis erbringen: Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung verlangen, etwa ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Begleitung belegt.
- Beginn abwarten: Die Maßnahme beginnt frühestens 5 Arbeitstage nach Zugang der Meldung beim Arbeitgeber.
- Pflegekarenzgeld beantragen: Der Antrag geht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn an das Sozialministeriumservice.
Mustervereinbarung und Vorlagen
Muster für die schriftliche Meldung stellen die Arbeiterkammer und andere Beratungsstellen zur Verfügung. Verwenden Sie diese als Orientierung und lassen Sie bei Unsicherheit die Formulierung beraten.
Kündigungsschutz bei Familienhospizkarenz
Ab der Bekanntgabe der Maßnahme bis vier Wochen nach deren Ende sind Sie gegen Kündigung und Entlassung geschützt. Eine Kündigung oder Entlassung ist in dieser Zeit nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Wenn Sie trotzdem gekündigt werden, sollten Sie sich rasch beraten lassen, zum Beispiel bei der Arbeiterkammer.
Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz?
Beide Maßnahmen verschaffen Zeit, haben aber unterschiedliche Zwecke. Die Familienhospizkarenz ist für die Begleitung Sterbender und schwersterkrankter Kinder gedacht. Die Pflegekarenz dauert 1 bis 3 Monate und soll Zeit verschaffen, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird und eine dauerhafte Lösung organisiert werden muss. Sie setzt eine bestimmte Pflegestufe der pflegebedürftigen Person voraus. Wenn nur wenige Tage nötig sind, reicht oft die bezahlte Pflegefreistellung.
Wie geht es danach weiter?
Nicht jede Familienhospizkarenz endet mit dem Tod des Angehörigen. Wenn jemand nach einer schweren Erkrankung weiterhin Betreuung braucht, stehen Angehörige vor der Frage, wie es zu Hause weitergeht. Informationen dazu finden Sie im Ratgeber zu Pflegegeld beantragen, zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung und zum Angehörigenbonus. Weitere Leistungen für Angehörige fasst der Ratgeber Pflegende Angehörige in Österreich zusammen. Was eine 24-Stunden-Betreuung nach Förderung und Pflegegeld netto kostet, kann unser Kostenrechner als Orientierung zeigen.
Häufige Fragen
Wer kann Familienhospizkarenz nehmen?
Wie lange dauert die Familienhospizkarenz?
Wird die Familienhospizkarenz bezahlt?
Kann ich die Familienhospizkarenz verlängern?
Kann ich auch in Teilzeit arbeiten statt ganz auszusetzen?
Quellen
- Arbeiterkammer — Familienhospizkarenz
- USP — Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit
- RIS — AVRAG § 15a (Kündigungs- und Entlassungsschutz)
- Pensionsversicherung — Familienhospizkarenz
Quellen geprüft am: 2. Oktober 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Entscheidungen der zuständigen Stelle im Einzelfall.