Pflegekarenz in Österreich: Voraussetzungen, Antrag und Pflegekarenzgeld
Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, ist oft nicht sofort klar, wie es weitergeht. Die Pflegekarenz gibt Berufstätigen in Österreich die Möglichkeit, für 1 bis 3 Monate aus dem Job auszusteigen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Als Einkommensersatz gibt es das Pflegekarenzgeld. Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch hat, wie lange die Pflegekarenz dauert, wie Sie sie beantragen und was Sie finanziell erwarten können.
Was ist Pflegekarenz?
Pflegekarenz ist eine schriftlich vereinbarte Auszeit vom Beruf, um einen nahen Angehörigen zu pflegen oder die Pflege zu organisieren. Während der Karenz ruht das Arbeitsverhältnis, ein Gehalt gibt es nicht. Stattdessen zahlt das Sozialministeriumservice das Pflegekarenzgeld.
Von der Pflegekarenz zu unterscheiden sind die Pflegefreistellung („Pflegeurlaub"), eine kurze, bezahlte Auszeit von einer Woche pro Arbeitsjahr, und die Familienhospizkarenz für die Begleitung Sterbender und schwersterkrankter Kinder. Einen Vergleich aller Modelle finden Sie im Ratgeber Pflegeurlaub und Pflegefreistellung.
Voraussetzungen für die Pflegekarenz
- Pflegebedürftigkeit: Die pflegebedürftige Person bezieht Pflegegeld mindestens der Pflegestufe 3. Bei Demenz und bei Minderjährigen genügt Pflegestufe 1.
- Arbeitsverhältnis: Es besteht ununterbrochen seit mindestens drei Monaten.
- Vereinbarung: Beginn und Dauer werden schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart.
- Rechtsanspruch: In Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, zunächst für zwei Wochen, bei Vereinbarung bis zu vier Wochen. In kleineren Betrieben und für längere Zeiträume braucht es das Einverständnis des Arbeitgebers.
Dauer der Pflegekarenz
Eine Pflegekarenz wird für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate vereinbart, und zwar ohne Unterbrechung. Erhöht sich die Pflegestufe der pflegebedürftigen Person, ist einmalig eine neue Vereinbarung möglich. Wechseln sich mehrere Angehörige bei der Pflege derselben Person ab, ist die Gesamtdauer des Pflegekarenzgeldes auf zwölf Monate je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Pflegekarenzgeld: Höhe und Berechnung
Das Pflegekarenzgeld beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens, mindestens aber die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Während des Bezugs sind Sie kranken- und pensionsversichert. Die Beiträge übernimmt der Bund.
| Monatliches Nettoeinkommen | Pflegekarenzgeld (55 %) |
|---|---|
| 1.600 € | ca. 880 € |
| 2.000 € | ca. 1.100 € |
| 2.500 € | ca. 1.375 € |
Die Tabelle zeigt nur eine Größenordnung. Wie das tägliche Nettoeinkommen im Einzelfall ermittelt wird, entscheidet das Sozialministeriumservice.
Weitere Leistungen neben dem Pflegekarenzgeld
Ein Gehalt im eigentlichen Sinn gibt es für pflegende Angehörige in der Pflegekarenz nicht, nur das Pflegekarenzgeld. Daneben erhält die pflegebedürftige Person das Pflegegeld. Es wird nicht mit dem Pflegekarenzgeld verrechnet. Wer langfristig pflegt, kann zudem den Angehörigenbonus prüfen. Einen Überblick über alle Leistungen für pflegende Angehörige bietet der Ratgeber Pflegende Angehörige in Österreich. Manche Bundesländer bieten eigene Modelle an. Auskunft geben das jeweilige Land und das Sozialministeriumservice.
Pflegekarenz beantragen
- Vereinbarung schließen: Beginn und Dauer der Pflegekarenz schriftlich mit dem Arbeitgeber festhalten.
- Antrag stellen: Das Pflegekarenzgeld beantragen Sie beim Sozialministeriumservice, auf Wunsch online. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Karenz.
- Unterlagen beilegen: Pflegegeldbescheid der pflegebedürftigen Person, schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und Einkommensnachweis.
- Bescheid abwarten: Das Sozialministeriumservice prüft den Antrag und zahlt das Pflegekarenzgeld aus.
Pflegekarenz und AMS
Das Pflegekarenzgeld wird nicht beim AMS beantragt, sondern beim Sozialministeriumservice. Das AMS ist nur relevant, wenn Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen: Laut Sozialministeriumservice können auch Bezieherinnen und Bezieher dieser Leistungen Pflegekarenzgeld erhalten. Laut AMS müssen Sie sich dafür vom AMS abmelden, in dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Leistungen des AMS. Wie die Abmeldung abläuft und was das im Einzelfall bedeutet, klären Sie am besten vorab mit Ihrer AMS-Beraterin oder Ihrem AMS-Berater und dem Sozialministeriumservice.
Pflegeteilzeit als Alternative
Bei der Pflegeteilzeit reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit, statt ganz auszusteigen. Sie wird ebenfalls für 1 bis 3 Monate vereinbart und setzt dieselbe Pflegestufe voraus. Das Pflegekarenzgeld wird dabei anteilig zur Verminderung der Arbeitszeit gezahlt. Pflegeteilzeit passt, wenn die Pflege viel Zeit braucht, aber nicht den ganzen Arbeitstag. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bereits eine Betreuungskraft im Haus ist und Sie nur noch koordinieren.
Pflegekarenz und Betreuungsplanung
Die Pflegekarenz überbrückt eine Übergangszeit. Nutzen Sie sie, um die dauerhafte Lösung zu organisieren, etwa eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause, Förderungen zu beantragen oder einen Heimplatz zu prüfen (Pflegeheim Kosten). Was die Betreuung nach Förderung und Pflegegeld netto kostet, zeigt unser Rechner als Orientierung.
Weitere Themen rund um Pflege und Betreuung finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.
Häufige Fragen
Wie lange dauert Pflegekarenz?
Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?
Wer hat Anspruch auf Pflegekarenz?
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz?
Wird Pflegekarenz beim AMS beantragt?
Kann ich während der Pflegekarenz arbeiten?
Was ist der Unterschied zwischen Pflegekarenz und Familienhospizkarenz?
Kann ich Pflegekarenzgeld und Pflegegeld gleichzeitig beziehen?
Ist mein Job während der Pflegekarenz geschützt?
Quellen
- Sozialministeriumservice — Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
- oesterreich.gv.at — Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
- RIS — AVRAG § 15 (Kündigung)
- WKO — Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
- AMS — Pflegekarenz und Familienhospizkarenz
Quellen geprüft am: 3. Oktober 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Entscheidungen der zuständigen Stelle im Einzelfall.